Unsere Satzung

Freunde Deutsches Museum Nürnberg e.V.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen
Freunde Deutsches Museum Nürnberg

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat sein Sitz in Nürnberg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Kultur. Dieses Ziel verfolgt der Verein, indem er das Deutsche Museum Nürnberg ideell und materiell fördert und unterstützt. Der Verein wirkt insbesondere darauf hin, dass dem Museum zur Erfüllung seines Bildungsauftrags und seiner vielfältigen kulturellen Aufgaben zusätzliche Mittel, Exponate und Materialien zur Verfügung stehen. Der Verein wird dabei als Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig – er beschafft Finanzmittel und leitet diese an das Deutsche Museum Nürnberg zur Förderung der Bildung weiter.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Er arbeitet auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Alle Mitglieder verpflichten sich, den jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag an den Verein zu leisten.
Über diesen Beitrag hinaus sind freiwillige Zuwendungen möglich und erwünscht.

(3) Einzelne Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Vereins; sie sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod.

2. durch schriftliche Kündigungserklärung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

3. durch schriftlichen Ausschlussentscheid des Vorstands. Dieser kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwider handelt oder wenn es mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist.

4. bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. der Beirat

3. die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte und entscheidet über Anschaffungen, Leihgaben und sonstige Zuwendungen. Bei Ausgaben über € 10.000,00 entscheidet im Einzelfall der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat, ohne dass dadurch die Vertretungsmacht des Vorstands nach außen beschränkt ist.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren gekorenen Vorstandsmitgliedern, sowie den geborenen Mitgliedern nach § 5 Abs. 3.

(3) Dem Vorstand gehören der Direktor des Deutschen Museums Nürnberg und der Generaldirektor des Deutschen Museums Nürnberg als geborene Mitglieder an. Sie können nicht zum Vorsitzenden, zum Schatzmeister oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden und scheiden mit Beendigung ihrer Tätigkeit als Direktor des Deutschen Museums Nürnberg bzw. Generaldirektor des Deutschen Museums München aus.

(4) Der Vorstand wird im Übrigen von der Mitgliedsversammlung gewählt.

(5) Der Verein wird vom Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden i. S. d. § 26 BGB vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden dürfen, unbeschadet der Wirksamkeit der Vertretung nach außen.

§ 6 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus bis zu 30 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Das Amt als Beirat kann nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Der Beirat hat den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen, sowie die ihm in der Satzung weiter zugewiesenen Aufgaben
wahrzunehmen.

(3) Vorsitzender des Beirats ist der Vorsitzende des Vorstands.

(4) Der Beirat tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder zusammen. Die Einladung soll schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen.

(5) Die Sitzung des Beirats kann auch online durchgeführt werden (vgl. hierzu § 9 der Satzung).

(6) Jeder ordnungsgemäß einberufene Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand des Vereins nimmt an den Sitzungen des Beirates teil. Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Postaufgabe folgenden Tag; der Tag der Versammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Die Absendung an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift, bzw. Emailadresse genügt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auch online durchgeführt werden (vgl. hierzu § 9 der Satzung).

(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

• Bestellung des Vorstandes
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung
des Vorstandes sowie des Wirtschaftsplanes
• Entlastung des Vorstandes
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Ernennung des Schirmherren
• Änderung der Satzung
• Auflösung des Vereins

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei stimmberechtigte Mitglieder vertreten.

(5) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmberechtigten.

(6) Für eine Beschlussfassung zur Änderung des Vereinszwecks oder über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder erforderlich. Eine schriftliche Beteiligung am Abstimmungsverfahren ist möglich. Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist in einer Online-Versammlung nicht möglich.

§ 8 Wahlen und Wahlzeiten, Abstimmungen, Niederschriften

1) Alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verzeichnen hat. Kommt im ersten Wahlgang eine Mehrheit nicht zustande, so entscheidet eine sofort vorzunehmende Stichwahl zwischen den Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen zu verzeichnen hatten. Sollte die Stichwahl Stimmengleichheit ausweisen, so entscheidet das Los.

(2) Die regelmäßige Amtsdauer der Gewählten beträgt drei Jahre, soweit nicht in der Satzung anders bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt des Vorstandes endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt wird. Die in ein Amt Gewählten können vor Ablauf ihrer Amtszeit mit zwei Dritteln der Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(3) Abstimmungen erfolgen, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken.

(5) Bei Beschlüssen des Vorstandes und des Beirates gibt die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Bei Beschlüssen
der Mitgliederversammlung gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

(6) Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins sind Niederschriften anzufertigen und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 9 Online-Versammlungen

(1) Jedes Organ des Vereins kann seine Sitzungen und Versammlungen im Internet als Online-Versammlung durchführen. Es ist sicherzustellen,
dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen (Webbrowser, E-Mail-Client, Konferenzsoftware …) möglich ist.

(2) Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesordnung auch die Internetadresse (URL) und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten. Auf dieser Website wird auch die Art und Weise der technischen Durchführung beschreiben.

(3) Die Online-Versammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe: Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei eine Identifizierung der Teilnehmer erfolgen muss. Es findet eine Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein Passwort, das nicht für andere Zwecke verwendet werden darf. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen. Die Anmeldung zur Online-Versammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.

(4) Während der Online-Versammlung sind Abstimmungen möglich. Ebenfalls möglich sind Wahlen zum Beirat nach § 6, Abs. 1. Die Beschlussfassung erfolgt dabei über namentliche Abstimmung per Internet, wobei jedoch nur die Berechtigung des abstimmenden Mitglieds, nicht aber die Willensbekundung zuordenbar gespeichert wird. Die Anonymität der Stimmabgabe sowie die Vermeidung doppelter Stimmabgaben sind zu gewährleisten.

(5) Die Einzelheiten des Ablaufs der Online-Versammlung und der Beschlussfassung werden vom Vorstand beschlossen und der Versammlung vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt.

(6) Die sonstigen Bedingungen der Online-Versammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Sitzung bzw. Versammlung des jeweiligen Organs.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an das Deutsche Museum Nürnberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Soweit in dieser Satzung Schriftform vereinbart wurde, genügt je die Übermittlung per Mail.

Freunde Deutsches Museum Nürnberg e.V.
Augustinerhof 4
90403 Nürnberg

Kontakt:
E-Mail: info@freunde-dmn.de
Telefon: 0151-11720720